Die Kanzlei versteht sich als Partner und Dienstleister für Family Offices, Familien- und Inhaber geführte Unternehmen; Grundstückseigentümern, besonders für Wald-Besitzer, Waldbauern, Forstbetriebe, landwirtschaftlich geführte Unternehmen und Privatpersonen. Ferner für Pferdebesitzer, Pferdehalter, Pferdehöfe, sowie Tierärzte für Pferde. Durch die Spezialisierung auf einen interessanten Teil des Wirtschaftsrechts und wichtige Bereiche des Verwaltungsrechts bieten wir die seltene Verbindung von Rechtsgebieten, die bei der Lösung der teilweisen komplexen tatsächlichen und Rechtsfragen helfen. Mittelständische Unternehmen in jeder Organisationsform, Einzelunternehmer*innen aus den genannten Bereichen, sowie Privatpersonen, profitieren von der besonderen praktischen Erfahrung der Kanzleigründerin. Unsere Dienstleistung ist von Vertrauen und Kompetenz geprägt.
Das sog. Pferderecht ist ein Teil des Zivilrechts. Die Rechtsanwaltskanzlei Fügert bringt damit zum Ausdruck, dass man sich in der Kanzlei mit besonderen Fällen und Rechtsproblemen aus dem großen Gebiet der Pferderechts sowie der komplexen Probleme der Pferdebesitzer*innen, Pferde-Betriebe, Pferde-Tierärzte auseinandersetzt. Forst-und Jagdrecht gehört zum vielfältigen Bereich des sog. Verwaltungsrechts. Aufgrund der besonderen Expertise gehören diese Gebiete mit zum Umfang der Bearbeitung für die Mandanten.
Im Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Fügert mit gestalterischem Rat, ggf. Prozeßvertretung, Vertragsgestaltung, Gründung, Umwandlung, Verschmelzung und bei Problemen im Handelsvertreterrecht kompetent zur Seite. Auch bei Rechtsfragen des betrieblichen Alltags berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Fügert gerne.
Das o.g. Rechtsgebiet: Entschädigungsrecht ist ein umfänglicher Ausschnitt aus dem komplexen Gebiet des Verwaltungsrechts. Entschädigungsrecht im Energieleitungsbau und bei der Realisation von weiteren Infrastrukturprojekten. Das Verwaltungsrecht „schafft Baurecht“ für die sog. Vorhabenträger (auch für Private Vorhabenträger) der verschiedenen Infrastrukturprojekte für den Leitungsbau durch das Recht der Planfeststellung mit seinem Planfeststellungsverfahren und dem, dieses Verfahren abschließende Planfeststellungsbeschlüsse.